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admin*

Samstag, Februar 25, 2012


15:00

 


Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. Die Entfernungspauschale ist immer mit der kürzesten Strecke anzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen muss. Nach Ansicht der Richter müssen jedoch keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Als Kriterien für die verkehrsgünstigere Strecke sind z . B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen. 



Steuertip aktuell 



Samstag, Februar 25, 2012


14:58

 


Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.10.2011 klargestellt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatnutzung darstellen, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Diese Fahrten können also keine 1 %ige Versteuerung auslösen. Geklagt hatte eine angestellte Autoverkäuferin, die einen Nutzungsvorteil für die Privatnutzung von Vorführwagen versteuern sollte. Ihr Arbeitgeber hatte ihr nur die Nutzung für berufliche Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet. Hat der Arbeitgeber aber das Nutzungsverbot zum Schein ausgesprochen und damit insgeheim die Privatnutzung erlaubt, darf die 1 %-Regelung angewendet werden.
HINWEIS:
Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen vorbotenerweise für private Fahrten nutzt. 



Lohn/Gehalt 



Samstag, Februar 25, 2012


14:57

 


Die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Weg hinsichtlich betrieblicher Steuern gilt sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmenüberschussrechnern. Bei Einnahmenüberschussrechnern mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesem Fall wird auf die elektronische Übermittlung der EÜR nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln, sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
HINWEIS:
In diesen Fällen bleibt es aber bei der Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (mit Ausnahme Anlage EÜR).
 



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Freitag, Februar 17, 2012


20:29

 


Die Bagatellgrenze für die vierteljährliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zum 01.01.2012 auf 50.000 EUR von bisher 100.000 EUR gesenkt worden. Sofern Unternehmer umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, ist deshalb ab 2012 eine Überprüfung vorzunehmen, ob nicht auf monatliche Abgabe umgestellt werden muss. Hierfür sind auch die Umsätze des Jahres 2011 zu überprüfen. Lag der Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen in einem der Quartale über 50.000 EUR, ist die monatliche Abgabe in 2012 verpflichtend.
HINWEIS:
Seit 2010 ist nicht nur für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Zusammenfassende Meldung einzureichen. Auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU sind bei Grundregelfällen Meldungen vorzunehmen. 



Existenzgründung 



Freitag, Februar 17, 2012


20:26

 


 

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen umgehend an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung stellt nach allgemeiner Meinung eine Steuerhinterziehung auf Zeit dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Betreffende vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. Nach einer früheren Version einer Anweisung diesbezüglich wurde auf die Weiterleitung zur Strafsachenstelle verzichtet, wenn die Verspätung auf entschuldbaren Gründen beruhte (wie z. B. Krankheit). Diese Ausnahme will die Finanzverwaltung nun ab 2012 nicht mehr zur Anwendung bringen. 



Steuertip aktuell 




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